APPROBIERTE LISTE
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Beirat für historische Fahrzeuge

Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG mit neuen Bestimmungen

Wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG mit neuen Bestimmungen

Von Seiten der Niederösterreichischen Landesregierung wurde eine Tabelle zur „Pickerl-Untersuchung“ gemäß KFG aufgrund der geänderten Bestimmungen, die mit 20.5.2018 in Kraft traten, erstellt. Diese Tabelle ist gegliedert nach den Fahrzeugarten, den ab Mai 2018 gültigen Begutachtungsperioden sowie den dann gültigen Toleranzzeiträumen für die entsprechende Überprüfung.

Die nach der Tabellenüberschrift angesprochene Übergangsbestimmung gemäß § 132 Abs. 32 Z 3 lautet: „3. bei Fahrzeugen, bei denen der Zeitpunkt für die nächste Begutachtung im Zeitraum Jänner bis Mai 2018 liegt, darf die Begutachtung – ohne Wirkung auf den Zeitraum der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit bis zum Ablauf des 4. dem vorgesehen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.“

Für Fahrzeuge, deren Toleranzfrist sich ändert, gab es eine Übergangsbestimmung, wenn das Begutachtungsdatum im Jänner bis Mai 2018 lag.

Toleranzzeitraum der wiederkehrenden Begutachtung seit 20.5.2018

1. Kraftfahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

2. Zugmaschinen und Motorkarren ≤ 40 km/h

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren ≤ 40 km/h

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

4. Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

5. landwirtschaftliche Anhänger > 40 km/h

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

6. landwirtschaftliche Anhänger ≤ 40 km/h

Begutachtungsperiode [Jahre] 3-2-2-2

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

7. Fahrzeuge der Klasse L1-1-1-1-1/+4

Begutachtungsperiode [Jahre] 1-1-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

8. historische Fahrzeuge

Begutachtungsperiode [Jahre] 2-2-2-2

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -1/+4

9. Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge

Begutachtungsperiode [Jahre] 1-1-1-1

Toleranzzeitraum [Monate vor/nach Monat der EZ] -3/+0

Unter Punkt 9 fallen z.B.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h

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